VEREIN

Verein zur Förderung von generationsübergreifendem

Leben und Arbeiten e.V.

 

Die Satzung des Vereins als pdf

Beitrittsformular Verein

Die Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Abs. 1 Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Generationsübergreifendem Leben und Arbeiten“.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.

Abs. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.

Abs. 3 Geschäftsjahr ist: das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der „Verein zur Förderung von Generationsübergreifendem Leben und Arbeiten“ mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist: die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Generationsübergreifende Projekte in denen auf den Austausch und die Verständigung zwischen den Generationen besonderen Wert gelegt wird. Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die sich mit selbstbestimmten Lebensmodellen auseinandersetzen und alternative Ansätze vermitteln. Bildungsangebote in den Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung und der Gemeinschaftsbildung. Die Schaffung von gemeinschaftlich nutzbaren Ateliers und Probenräumen. Die Organisation von Ausstellungen, Literaturgruppen und Theaterwerkstätten und die Organisation soziokultureller Aktivitäten. die Realisierung einer Plattform die den regionalen und internationalen Austausch von Personen, Gruppen und Institutionen ermöglicht, die Wohn- und Lebensformen in einer sich verändernden Gesellschaft erproben, erforschen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Bereich vermitteln. Der Verein fördert und praktiziert gemeinschaftliches, generationsübergreifendes Wohnen, Leben, Arbeiten und Lernen, wobei die Sorge umeinander genauso wichtig ist wie die Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen. Er schafft eine Verbindung von mehrgenarativem Wohnen mit soziokulturellen Aktivitäten, einer ökologischen Lebensweise und einer Entschleunigung der Lebens- und Arbeitsprozesse. Der Verein fördert den interkulturellen Austausch, das solidarisches Handeln, und integriert Menschen in schwierigen Lebenssituationen.

Abs. 2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und steht grundsätzlich für Menschen aus allen Kulturkreisen offen.

Abs. 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs. 4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Abs. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Abs. 1 Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden.

Abs. 2 Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine Fördermitgliedschaft zu begründen.

Abs. 3 Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch regelmäßige Beiträge oder Spenden den Verein unterstützen. Sie haben das Recht mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Abs. 4 Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Über den Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand in einer gemeinsamen Sitzung. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die Mehrheit des Vorstands dem Antrag zustimmt.

Abs. 5 Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1 Die Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Sie erfolgt zum übernächsten Monatsende und ist 2 Monaten nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.

Abs. 2 Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, sofern es grob gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Das Mitglied ist postalisch zu informieren. Mit dem Empfang des Beschlusses ist der Ausschluss wirksam.

Abs. 3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen führt auch der Verlust der Rechtsfähigkeit zur Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1 Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Gestaltung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Sie verpflichten sich, den Verein in der Ausführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

Abs. 2 Fördermitglieder sind von diesen Rechten und Pflichten nicht betroffen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Abs.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. In diesen Versammlungen erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

Abs. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen.

Abs. 3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Abs. 4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Abs. 5 Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der Entwurf des vorgesehene Satzungstextes beigefügt worden war.

Abs. 6 Über die Sitzung ist ein vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterschriebenes Protokoll zu führen.

Abs. 7 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat vor allem folgende Aufgaben: Wahl des Vorstands Entlastung des Vorstandes Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts Beschlussfassung über den Vereinshaushalt Beratung und Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern Änderung der Satzung Auflösung des Vereins Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

§ 8 Vorstand

Abs. 1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Abs. 2 Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

Abs. 3 Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

§ 9 Auflösung

Abs. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen und muss Gegenstand der vorher bekanntgegebenen Tagesordnung sein. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit nötig. Alle anwesenden Mitglieder und der Vorstand sollen zuvor Stellung nehmen.

Abs. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine: Werkstatt Kassel e.V. und Essbare Stadt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwenden dürfen.

GENOSSENSCHAFT

Die Genossenschaft „Kassel im Wandel eG“ ist als Wirtschaftsorgan aus dem gemeinnützigen „Verein zur Förderung von generationsübergreifendem Leben und Arbeiten e.V.“ hervorgegangen. Es ist wünschenswert, dass mit dem Eintritt in die Genossenschaft auch ein Vereinsbeitritt einhergeht.

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Beitrittsformular Genossenschaft

Die Satzung der Genossenschaft

Leitlinien der Genossenschaft
Richtungweisend für die Genossenschaft und ihre Mitglieder sind die folgenden Leitlinien:

  • Die Entwicklung von Selbstverantwortung, Selbsthilfe und Selbstverwaltung als grundlegendes Prinzip auf allen Ebenen des Zusammenlebens von der Kindheit bis ins hohe Alter.
  • Die Unterstützung von Initiativen, die der Entwicklung des Einzelnen, der Gemeinschaft und der Region Kassel dienen.
  • Die Schaffung eines generationsübergreifenden Wohnmodells, das nicht nur den Älteren, sondern insbesondere auch den hier aufwachsenden Kindern eine Vielzahl von Bezugspersonen bietet.
  • Die Schaffung von wohnortnahen Arbeitsplätzen, die speziell auch für die Kinder wieder einen Einblick in die Arbeitswelt ermöglicht und diese damit sichtbar und begreifbar macht.
  • Die Schaffung von sozial und ökologisch verantwortbaren Wohn- & Arbeitsbedingungen wie die verstärkte Nutzung von regenerativen Energien wie Sonne und Wind und von nachwachsenden Rohstoffen.
  • Die Reduzierung des Verbrauchs an natürlichen Ressourcen. Hierbei fördert die Genossenschaft insbesondere auch die Reduzierung der Kfz-Nutzung durch Bewohner*innen der Wohnobjekte.
  • Die weitgehende Selbstversorgung mit ökologisch einwandfreien Lebensmitteln aus dem eigenen Garten und aus Betrieben der Solidarischen Landwirtschaft.
  • Die Achtung von Natur und Erde und ein sorgsamer Umgang mit allem, was aus ihnen hervorgeht.
  • Die Entwicklung von sozialer Kompetenz, mit deren Hilfe es gelingt, Spannungen und Konflikte zwischen den Mitgliedern kreativ als  Wachstumspotential zu nutzen und sie dadurch immer mehr abzubauen bzw. durch gute, friedfertig Kommunikation schon ihrer Entstehung entgegen zu wirken. Das geschieht auf der Grundlage von selbstverantwortlichem Handeln und Wertschätzung der Anderen für ihr Anderssein. Die Achtung vor dem Anderssein der Anderen schließt einen zurückhaltenden Gebrauch von jeweils unterschiedlichen weltanschaulichen Hintergründen Einzelner ein. Vielfalt der Gedanken und Konzepte ist erwünscht, Einfalt nicht.
  • Die Berücksichtigung der globalen Verantwortung unseres Handelns und eine Solidarität mit den durch unser Wirtschaftssystem benachteiligten Menschen dieser Erde .

§ 1 Name und Sitz der Genossenschaft

Die Genossenschaft führt den Namen Kassel im Wandel eG. Der Sitz der Genossenschaft ist in Kassel. Sie wird ohne zeitliche Begrenzung gegründet.

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

  1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    a) Generationsübergreifende Projekte, in denen auf den Austausch und die Verständigung zwischen den Generationen besonderer Wert gelegt wird.
    b) Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die sich mit selbstbestimmten Lebensmodellen auseinandersetzen und alternative Ansätze vermitteln.
    c) Bildungsangebote in den Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung und der Gemeinschaftsbildung.
  3. Gegenstand der Genossenschaft ist die Versorgung der Mitglieder mit gutem, sicherem, sozial und ökologisch verantwortbarem Wohnraum sowie die Schaffung von sozial und ökologisch verantwortbaren Arbeitsbedingungen in einer Siedlungsgemeinschaft. Sie unterstützt Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung unter ihren Mitgliedern. Die Mitglieder verstehen sich als Gemeinschaft auf der Basis von frei vereinbarten, verbindlichen Übereinkünften.
  4. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, der Dorferneuerung, der Infrastruktur und der Selbstversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
  5. Die Genossenschaft kann selbst Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen.
  6. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die ihnen aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

  1. einer unterzeichneten Beitrittserklärung, worin die Anerkennung der Satzung dieser Genossenschaft zum Ausdruck kommt.
  2. des Beschlusses der Aufnahme als neues Genossenschaftsmitglied durch den Vorstand. Näheres regelt §11.
  3. des Nachweises, dass ein oder mehrere Geschäftsanteile gemäß § 8 (1) bzw. die erste Rate nach § 8 (2) entrichtet wurden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Kündigung,
  2. Übertragung des Geschäftsguthabens,
  3. Tod,
  4. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts, oder
  5. Ausschluss.

§ 5 Kündigung

  1. Das Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) ihre/seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft schriftlich kündigen.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
  3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von§ 67a GenG, insbesondere wenn die Generalversammlung
    a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
    b) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
    c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über drei Jahre hinaus,
    d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft beschließt.
  4. Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zum 31.12. des Jahres aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
  5. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen.
  6. Die Auszahlung der Geschäftsanteile erfolgt in der Regel spätestens 2 Jahre nach Ausscheiden aus der Genossenschaft. Darüber hinausgehende Regelungen finden sich unter §8(5).
  7. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft gelten bei der Auseinandersetzung 25% der in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen der Genossenschaft als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelnen
    Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

  1. Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben und Erbinnen über. Sie endet mit Abschluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erbinnen und Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch eine/n gemeinschafliche/n Vertreter*in ausüben.
  2. Die Auszahlung der Geschäftsanteile erfolgt spätestens nach 2 Jahren, d.h. zum Ende des übernächsten Geschäftsjahres. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 7 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden
    1. wenn sie/er trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht die ihm/ihr nachGesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
    2. wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft und unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zuschädigen versucht,
    3. wenn über ihr/sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist, 
    4. wenn er/sie unbekannt verzogen oder sein/ihr Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist,
    5. wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhandenwaren oder nicht mehr vorhanden sind.
    6. wenn Wohnungen ohne erforderliches Einverständnis der Genossenschaft weitervermietet oder überlassen werden.
    7. Einzelheiten regelt ein Nutzungsvertrag, der bei der Überlassung der Räume abgeschlossen wird

2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Genossenschaft. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zugeben, sich zu dem Ausschluss auf einer Generalversammlung zu äußern. Das auszuschließende Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht.

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem/der Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an den Generalversammlungen teilnehmen.

§ 8 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

  1. Ein Geschäftsanteil beträgt 250,– Euro und ist sofort zu entrichten.
  2. Der Vorstand kann Ratenzahlung innerhalb von zwei Jahren zulassen. Die erste Rate beträgt mindestens 20,- Euro, die weiteren monatlichen Raten betragen mindestens 10,- Euro.
  3. Jedes Mitglied, dem Wohnraum oder andere Räumlichkeiten überlassen werden, hat einen angemessenen Beitrag zur Genossenschaft zu leisten. Das geschieht unter anderem durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile. Genaueres regelt der Vorstand für das jeweilige Objekt.
  4. Im Übrigen hat jedes Mitglied das Recht, weitere freiwillige Geschäftsanteile zu erwerben.
  5. Der Anteil der die individuell vereinbarte Mindesteinlage übersteigenden Geschäftsanteile, den ein Mitglied kündigen kann, beträgt bis zu 2000 € pro Jahr. Der Vorstand kann darüber hinausgehende Auszahlungsbeträge im Einzelfall genehmigen.

§ 9 Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Sie haften demnach nur mit den übernommenen Geschäftsanteilen.

§ 10 Rücklagen

  1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.
  2. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis 50 % der ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus der Bilanzsumme erreicht sind.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Genossenschaft wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung gemäß den Vorschriften der Gesetze und der Satzung.
  5. Der Vorstand fasst Beschlüsse im Konsens. Falls kein Konsens möglich ist, kann erst auf der nächsten Sitzung über die Angelegenheit mit 2/3 Mehrheit entschieden werden.
  6. Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung neuer Genossenschaftsmitglieder. Für die Aufnahme ist eine einstimmige Entscheidung des Vorstandes sowie die mehrheitliche Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich.
  7. Vorstandsentscheidungen, die ein Ausgabevolumen von mehr als 25.000 € zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
  8. Die Erteilung von Prokura, Handlungs- und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig.

§ 12 Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssenMitglieder der Genossenschaft sein.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden mit 2/3 Mehrheit gefasst.
  5. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat erstellen für die Beschlussfassung durch die Generalversammlung nach gemeinsamer Beratung
a) den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,
b) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlussessowie den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes.

§ 14 Generalversammlung

  1. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Sie/er kann jedoch, wenn sie/er verhindert ist, einem Mitglied schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
  2. Die ordentliche, jährliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
  4. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf stattfinden.Sie haben stattzufinden, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Tagungsordnungspunkten fordern.
  5. Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorstand der Genossenschaft einberufen.
  6. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch eine schriftliche Mitteilung an die Mitglieder per E-mail.
  7. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag der Absendung der Einladung oder dem Aushang muss ein Zeitraum von mindestens einundzwanzig Tagen liegen.
  8. Tagesordnungspunkte, die in der Einladung nicht enthalten waren, müssen spätesten 7 Tage vor der Generalversammlung durch den Vorstand angekündigt werden.
  9. Die Generalversammlung bestimmt die/den Versammlungsleiter*in und eine/n Schriftführer*in. 
  10. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach § 47 GenG protokolliert.

§ 15 Zuständigkeit der Generalversammlung

Der Zuständigkeit der Generalversammlung unterliegt die Beratung und Beschlussfassung über

  1. die Wahl der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder und deren Abwahl
  2. die Änderung der Satzung
  3. den Ausschluss von Mitgliedern
  4. die Einrichtung weiterer Organe der Genossenschaft und die Feststellung ihrer Kompetenzbereiche
  5. den Bericht des Aufsichtsrates
  6. den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), sowie dieVerwendung des Bilanzgewinns bzw. die Deckung des Bilanzverlustes
  8. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  9. die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe und Genossenschaftsleistungen
  10. die Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft, die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform
  11. die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der LiquidatorInnen
  12. sonstige Gegenstände, für die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 16 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sollen nach dem Konsensprinzip gefasst werden. Ist kein Konsens erreichbar, erfolgt nach einer Bedenkzeit von mindestens 15 Minuten die Entscheidung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse bestimmt sind.
  2. Beschlüsse der Generalversammlung über
    a) die Änderung von Zweck und Gegenstand der Genossenschaft,
    b) die Änderung der Satzung,
    c) die Auflösung der Genossenschaft,
    d) die Verschmelzung der Genossenschaft,
    e) die Übertragung des Vermögens der Genossenschaft und
    f) die Umwandlung in eine andere Rechtsform
  • können nur gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Ist die erforderliche Mitgliederzahl nicht erschienen, so ist nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen, jedoch noch im gleichen Geschäftsjahr, eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

§ 17 Wohngebäudebeirat

Für jedes Wohngebäude soll ein Beirat gebildet werden, der den Vorstand in den Angelegenheiten, die das Gebäude und seine Bewohnerschaft betreffen, berät.

§ 18 Bekanntmachungen

  1. Bekanntmachungen werden mit Ausnahme der Einladung zur Generalversammlung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft (https://www.kassel-im-wandel.de) veröffentlicht.
  2. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 19 Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

  1.  Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze alle zwei Jahre zu prüfen. Die Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ein.
  2. Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist/wird Mitglied im Deutsch-Europäischen Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V., Dessau.
  3. Der Prüfungsverband kann bei Vorliegen besonderer Gründe oder auf Antrag der Genossenschaft auch außerordentliche Prüfungen durchführen.
  4. Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/den Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Prüfung benötigt werden.
  5. Der Vorstand hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Feststellung durch die Generalversammlung auf dem vorgeschriebenen Formblatt sowie den Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
  6. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Berichts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an dieser Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

§ 20 Auflösung und Abwicklung

  1. Die Genossenschaft wird aufgelöst
    a) durch Beschluss der Generalversammlung.
    b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
    c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen weniger als 7 beträgt.
  2. Bei der Verteilung des Vermögens erhalten die Mitglieder anteilig ihr Geschäftsguthaben. Über die weitere Verteilung des Vermögens entscheidet die Generalversammlung.
  3. Bleibt ein Restvermögen, so wird es dem „Verein zur Förderung von generationsübergreifendem Leben und Arbeiten e.V.“ vermacht.

Satzung vom 22.10.2012, geändert am 12.01.2013 und 16. Juni 2020